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Die Grundpfeiler des modernen Rechtsstaates

Warum säkulare Rechtsnormen auch für Religionsgemeinschaften gelten müssen

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Karikatur: Jacques Tilly

In der Beschneidungsdebatte ging es nicht nur um das Selbstbestimmungsrecht und die körperliche Unversehrtheit von Kindern, sondern auch um die Frage, ob die säkularen Rechtsnormen auch für Religionsgemeinschaften bindend sind - oder ob ihnen ein Sonderstatus zukommt. Der Entschluss des Deutschen Bundestags vom 12.12., der mit überwältigender Mehrheit (434 Pro-Stimmen bei 100 Gegenstimmen und 46 Enthaltungen) religiöse Interessen höher einstufte als die Grundrechte von Kindern, zeigte, wo die Parlamentarier ihre Schwerpunkte setzen. Grund genug, noch einmal auf die Prinzipien des säkularen Rechtsstaats hinzuweisen. Wir dokumentieren nachfolgend ein Kurzreferat, das  Michael Schmidt-Salomon Anfang Dezember im Anschluss an die Mitgliedervesammlung der "Landesarbeitsgemeinschaft Laizismus der Linken NRW" hielt.

 

>> Um die Diskussion zu eröffnen, bin ich gebeten worden, ein inhaltlich umfassendes, zugleich jedoch möglichst kurzes Impulsreferat zu halten. Und so möchte ich Ihnen, ohne weitere Vorrede, gleich auch meine erste These vorstellen. Sie lautet: Die Evolution des modernen Rechtsstaats beruht nicht auf christlichen Werten, sondern auf der fortschreitenden Emanzipation von diesen Werten.

Normalerweise würde ich diese These anhand eines längeren Exkurses über den geschichtlichen Widerstreit zwischen religiösen und aufklärerischen Kräften begründen. Aber das würde hier und heute zu weit führen. Stattdessen  möchte die Bedeutung dieser Aussage am Beispiel der Großen Strafrechtsreform verdeutlichen, die Ende der 1960er, Anfang der 1970er Jahre in Deutschland durchgeführt wurde.

Die Entmoralisierung des Rechtssystems im Zuge der Großen Strafrechtsreform

Bis zu dieser Reform war das deutsche Rechtssystem tatsächlich in weit stärkerem Maße noch von christlichen Werten geprägt. Dies zeigte sich vor allen in den sog. „Sittlichkeitsparagraphen“. So wurde der Ehebruch, der sexuelle Seitensprung, noch bis ins Jahr 1969 strafrechtlich verfolgt, um das sittliche Verhalten der Bevölkerung im Sinne der christlichen Sexualmoral zu fördern. Ebenso verboten war die „Verbreitung unzüchtiger Schriften“, womit nicht nur klassische Pornographie, sondern auch vermeintlich anstößige Werke der Weltliteratur aus dem Verkehr gezogen wurden.

Mit empfindlichen Strafen belegt wurde auch die „Förderung von Unzucht“ in Form der „Kuppelei“. Noch 1962 erklärte der Bundesgerichtshof ganz im Sinne der damaligen Kirchenauffassung, dass sogar der „Beischlaf unter Verlobten“ kurz vor der Heirat „Unzucht“ sei, weshalb die Bereitstellung eines Zimmers für derartige „Unzucht“ strafrechtlich verfolgt werden müsse. Besonders verheerende Folgen hatte bekanntlich der sogenannte Schwulenparagraph (§175 StGB), der christlich-korrekt, wenn auch nicht ganz so brutal wie die Bibel, die die Todesstrafe fordert, die „Unzucht zwischen Männern“ unter Strafe stellte. Zwischen 1950 und 1969 wurden hierzulande auf der Basis dieses Paragraphen 100.000 Ermittlungsverfahren eingeleitet, rund 50.000 Menschen wurden verurteilt, obwohl sie nichts anderes getan hatten, als ihre sexuellen Präferenzen auszuleben, ohne dadurch irgendjemanden zu schädigen.

Zweifellos war die Große Strafrechtsreform, die die christlichen Sittlichkeitsparagraphen weitgehend eliminierte, ein wichtiger Schritt in Richtung einer freieren und gerechteren Gesellschaftsordnung, auch wenn sie von Vertretern beider Großkirchen vehement bekämpft und als „Anfang vom Untergang des Abendlandes“ verunglimpft wurde. Rechtsphilosophisch ist die Große Strafrechtsreform vor allem deshalb interessant, weil sie mit einer weitreichenden „Entmoralisierung des Rechts“ verbunden war. Was ist damit gemeint?

Nun, mit der Reform setzte sich die ethische Ansicht durch, dass es für die rechtliche Beurteilung einer Handlung irrelevant ist, ob sie aus einer bestimmten weltanschaulichen oder religiösen Perspektive als „unmoralisch“ oder „unsittlich“ erscheint. Entscheidend ist einzig und allein, ob durch die betreffende Handlung andere Rechtsgüter verletzt werden oder nicht. Auf diese Weise trat die rationale Güterabwägung der säkularen Ethik an die Stelle des Sittlichkeitsurteils der religiösen Moral (siehe hierzu auch mein Buch "Jenseits von Gut und Böse. Warum wir ohne Moral die besseren Menschen sind"). Ein immenser rechtsphilosophischer Fortschritt – nicht zuletzt deshalb, weil dadurch zwei zentrale Grundprinzipien gestärkt wurden, die für eine moderne, demokratische Gesellschaft konstitutiv sind: nämlich das „Prinzip der Säkularität“ sowie das „Prinzip der Liberalität“. Lassen Sie mich diese beiden Prinzipien kurz erläutern.

Säkularität und Liberalität - Die Grundpfeiler des modernen Rechtsstaates

Das „Prinzip der Säkularität“ zeichnet sich durch drei Bestimmungsmerkmale aus:

Erstens: Die offene Gesellschaft geht von der Idee des Gesellschaftsvertrags aus. Das heißt: Die Werte, die unser Zusammenleben ordnen, sind  von keiner „höheren Instanz“ (Gott, Götter, Natur, Schicksal etc.) vorgegeben, sondern müssen von den gesellschaftlichen Akteuren unter fairer Berücksichtigung der jeweiligen Interessen ausgehandelt werden.

Zweitens: Da die Werte des Zusammenlebens für alle gelten sollen, müssen sie auch für alle einsichtig sein, weshalb sie eben nicht auf religiösen Überzeugungen beruhen dürfen, die viele Gesellschaftsmitglieder nicht teilen. In einem säkularen Rechtsstaat müssen Rechtsnormen also notwendigerweise säkular begründet sein. (Dem widerspricht nicht, dass einzelne gesellschaftliche Akteure an göttlich vorgegebene Werte glauben, sie müssen sich jedoch damit abfinden, dass ihre persönlichen Glaubensvorstellungen für andere Gesellschaftsmitglieder nicht verbindlich sind.)

Drittens: Die säkularen Rechtsnormen müssen für alle bindend sein – auch für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Die Religionsfreiheit darf also nicht als Freibrief für Verstöße gegen die säkulare Rechtsordnung interpretiert werden. Verletzungen der Grundrechte sind prinzipiell nicht zu tolerieren – selbst wenn sie mit noch so „heiligen“ Traditionen begründet sein mögen.

Das zweite Grundprinzip, das „Prinzip der Liberalität“, besagt, dass mündige Bürgerinnen und Bürger in einem modernen Rechtsstaat tun und lassen dürfen, was sie wollen, solange es ihnen nicht mit guten, rechtsstaatlich abgesicherten Gründen verboten werden kann. Dabei gilt, wie bereits ausgeführt, dass religiöse oder weltanschauliche Vorbehalte für sich allein nicht als „gute Gründe“ gelten – „gute Gründe“ für Verbote liegen nur dann vor, wenn durch die betreffenden Handlungen höherrangige Rechtsgüter verletzt werden.

Ich gehe davon aus, dass die meisten deutschen Politiker diesen beiden Grundprinzipien in dieser allgemeinen Form zustimmen werden, brenzlig wird die Sache erst, wenn man etwas genauer ins Detail geht. Ich möchte dies an einem Beispiel kurz erläutern.

Beispiel 1: PID

Wie Sie sich vielleicht erinnern, wurde im vergangenen Jahr eine recht kontroverse Diskussion über die Präimplantationsdiagnostik im Deutschen Bundestag geführt. Worum ging es dabei? Nun, Ziel der PID ist es, durch eine frühzeitige Untersuchung künstlich befruchteter Eizellen nur solche Embryonen in die Gebärmutter einzupflanzen, die die bestmögliche Aussicht auf eine gesunde Entwicklung haben. Eigentlich eine gute Idee, sollte man meinen – vor allem, wenn man bedenkt, welch hohe physische und psychische Kosten die betroffenen Frauen ohnehin tragen müssen, wenn sie den beschwerlichen Weg einer künstlichen Befruchtung gehen. Dennoch stimmten viele Abgeordnete des Deutschen Bundestags für ein striktes Verbot der PID, während sich eine knappe Mehrheit immerhin zu einer begrenzten Zulassung durchringen konnte, die die Anwendung des Verfahrens auf einige wenige Ausnahmen beschränkt.

Im Vorfeld dieser Bundestagsentscheidung hatte die „Ethikkommission der Giordano-Bruno-Stiftung“ ein Gutachten erstellt, das sämtliche Einwände gegen die PID in einer, wie ich meine, stringenten Weise entkräftete und das dementsprechend auch für eine weit liberalere Gesetzgebung votierte. Da dieses Gutachten im Vorfeld der Entscheidung sämtlichen Parlamentariern zuging, erhielten wir darauf viele Reaktionen von Bundestagsabgeordneten. Diese Reaktionen haben mein Vertrauen in die rationale Verfasstheit der politischen Klasse doch recht nachhaltig erschüttert (was einer der Gründe dafür war, dass ich wenig später für den Piper Verlag eine Streitschrift mit dem Titel „Keine Macht den Doofen!“ verfasste).

Denn statt ethisch gerechtfertigte Lösungen für die säkulare Gesellschaft vorzuschlagen, argumentierten erschreckend viele Abgeordnete auf der Basis ihrer religiös bedingten, moralischen Vorurteile. So meinten sie, dass bereits frühe Embryonen – wohlgemerkt: wir sprechen hier von völlig empfindungsfreien Zellformationen, die bedenkenlos eingefroren und wieder aufgetaut werden können – „beseelte Personen“ mit „Menschenwürde“ seien. Legen Sie also einem durchschnittlichen deutschen Parlamentarier ein Foto vor, auf dem eine Laborantin mit ein paar Reagenzgläschen zu sehen ist, so wird er auf diesem Bild bemerkenswerterweise nicht bloß eine, sondern womöglich mehr als ein Dutzend Personen erkennen können…

Verstehen Sie mich nicht falsch: Ich will gar nicht bestreiten, dass die Abgeordneten das gute Recht haben, auf der Basis ihrer Glaubensvorstellungen die Präimplantationsdiagnostik für sich selbst abzulehnen. Und natürlich können sie auch ihre politische oder religiöse Peergroup in diesem Sinne ermahnen. Aber – und das ist der entscheidende Punkt: Ihr privater Glaube an beseelte Embryonen kann beim besten Willen kein Grund dafür sein, andersdenkenden Menschen das Recht zu verwehren, mithilfe von PID die Chancen auf ein gesundes Kind zu erhöhen! Der weltanschaulich neutrale Staat darf sich nun einmal nicht das Recht herausnehmen, seinen Bürgerinnen und Bürgern eine bestimmte weltanschaulich gebundene Haltung vorzuschreiben! Dass fast alle deutschen Parlamentarier diesen einfachen Sachverhalt  offenkundig übersahen, belegt, dass die Prinzipien der Säkularität und Liberalität längst noch nicht den politischen Stellenwert besitzen, der ihnen zukommen müsste.

Beispiel 2: Religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz

Hierfür ist die PID-Debatte nur ein Beispiel unter vielen. Weitere Beispiele wären die Beschneidungsdebatte oder die Diskussionen über den Religionsunterricht, die Sterbehilfe und den Blasphemie-Paragraphen, auf die wir gerne in der anschließenden Diskussion eingehen können. Bedauerlicherweise wird vor allem das dritte Bestimmungsmerkmal des Prinzips der Säkularität viel zu selten berücksichtigt. Denn noch immer werden Grundrechtsverstöße von Religionsgemeinschaften allzu häufig klaglos hingenommen, mitunter sogar staatlich protegiert.

Schauen Sie sich nur die ungeheuren Privilegien an, die der deutsche Staat den beiden christlichen Großkirchen eingeräumt hat, obwohl sie nachweislich in einem eklatanten Widerspruch zur Verfassung stehen. So besagt beispielsweise Artikel 140 des Grundgesetzes eindeutig, dass niemand verpflichtet ist, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Dennoch wird in völliger Missachtung dieser Verfassungsvorgabe auf der Lohnsteuerkarte die Konfessionszugehörigkeit eingetragen – eine perfide Regelung aus der Nazizeit, die bis zum heutigen Tag nicht nur den automatischen Einzug der Kirchensteuer, sondern auch die weltanschauliche Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ermöglicht. Lassen Sie mich auf diesen Punkt etwas genauer eingehen.

Nach Artikel 3 des Grundgesetzes darf niemand „wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“. Wie Sie sicherlich wissen, findet man ähnliche Formulierungen auch in den europäischen Anti-Diskriminierungsbestimmungen. Doch diese schönen Forderungen stehen nur auf dem Papier, faktisch nämlich ist weltanschauliche Diskriminierung in Deutschland allgegenwärtig – und sie wird sogar vom Staat gefördert.

Denken Sie nur an die christlichen Stelleninserate, die tagtäglich in unseren Zeitungen erscheinen. Die implizite Aussage dieser Jobangebote für Ärzte, Psychologen, Krankenpfleger etc. lautet: Juden, Atheisten, Muslime unerwünscht! Und dies in Betrieben, die 100prozentig öffentlich finanziert werden wie Krankenhäuser oder Altenheime, für deren Erhalt die Kirchen keinen einzigen müden Cent aufbringen! Absurderweise wird der „Tendenzschutz“ der kirchlichen Betriebe nicht nur auf Stellen im engeren Verkündigungsbereich angewandt (wo er verständlich wäre), sondern auch auf Raumpflegerinnen oder Anästhesistinnen, die ganz gewiss keinen Verkündigungsauftrag haben.

Konsequenz: Da sich die kirchlichen Sozialkonzerne Caritas und Diakonisches Werk dank großherziger politischer Unterstützung längst zu den größten nichtstaatlichen Arbeitgebern Europas gemausert haben, sind heute Millionen von Menschen faktisch zur Kirchenmitgliedschaft gezwungen, um ihrem Beruf nachgehen zu können. Besonders hart trifft es dabei Angestellte in katholischen Betrieben, die ihre Arbeitsstelle bereits verlieren können, wenn sie einen geschiedenen Partner heiraten oder sich dazu bekennen, in einer homosexuellen Beziehung zu leben. Fragen Sie sich selbst: Gehört eine solche Diskriminierung ins 21. Jahrhundert? Kann es legitim sein, derartige Grundrechtsverstöße auch noch öffentlich zu finanzieren?

Die notwendige Trennung von Staat und Kirche

Aus einer säkularen, liberalen Sicht dürfte die Antwort klar sein – zumal wir uns in diesem Zusammenhang ja auch fragen müssen, wie denn der Rechtsstaat gegen Grundrechtsverstöße in der muslimischen Community vorgehen soll, wenn er sie im Bereich der christlichen Großkirchen toleriert? Ist es nicht absolut verständlich, dass die konservativen Islamverbände für sich nun die gleichen Sonderrechte einfordern, die die christlichen Gemeinschaften längst besitzen? Was wären die Konsequenzen, wenn sie diese Sonderrechte erhielten? Muss eine derartige Stärkung religiöser Kräfte nicht zwangsläufig auf einen Verlust emanzipatorischer Errungenschaften (wie der Gleichberechtigung von Mann und Frau, des sexuellen Liberalismus, der Freiheit der Kunst und Meinungsäußerung etc.) hinauslaufen?

Fakt ist: Wir können und dürfen Muslimen nicht verweigern, was wir Christen zubilligen. Insofern stehen wir hier vor der Alternative, entweder die Privilegien der Islamverbände auf- oder die Privilegien der Kirchen abzurüsten. Ich meine: Wer sich den Prinzipien der Säkularität und Liberalität verpflichtet fühlt, sollte entschieden für die zweite Option votieren, also: für die klare Trennung von Staat und Kirche, für eine Rechtsordnung, in der der persönliche Glaube genau das sein kann, was er in einen modernen Rechtsstaat sein sollte: nämlich eine Privatsache, die den jeweiligen Arbeitgeber überhaupt nichts angeht und in die sich auch der Staat nicht einmischen darf, solange aus diesem Glauben keine Handlungen resultieren, die im Widerspruch zur säkularen Rechtsordnung stehen.

Sicherlich: Käme es, wie ich es mir wünschte, zu einer weiteren Stärkung der Prinzipien der Säkularität und Liberalität, würden einige Vertreter der Großkirchen heftigst dagegen protestieren, aber dies war bei der so wichtigen Großen Strafrechtsreform auch nicht anders! Vor 40 Jahren musste die überfällige Entmoralisierung des Strafrechts gegen den erbitterten Widerstand der Kirchen erstritten werden – und so wird es mit Sicherheit auch bei der heute anstehenden grundlegenden Revision des Staatskirchenrechts sein.

Immerhin: Viele Mitarbeiter kirchlicher Institutionen und auch viele Theologen kommen mittlerweile zu ähnlichen Einschätzungen, wie ich sie hier vorgetragen habe. Gerade in den letzten Wochen haben wir als Reaktion auf unsere „Kampagne gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz“ unzählige Rückmeldungen von Kindergärtnerinnen, Ärzten, Lehrerinnen und Krankenpflegern bekommen, die sich bitterlich über die gegenwärtige Rechtslage beklagen. Sie fordern, dass die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte auch in kirchlichen Betrieben gelten müssen, was eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte, aber bedauerlicherweise noch immer nicht ist. Damit diese Menschen zu ihrem Recht kommen, sind sie auf Politiker angewiesen, die die Grundprinzipien der Säkularität und Liberalität verinnerlicht haben – doch Politiker dieser Sorte gibt es noch immer viel zu wenige.

Deshalb begrüße ich natürlich die Gründung der LAG Laizismus der Linken in Nordrhein-Westfalen - so wie ich zuvor auch die Gründung ähnlicher Zusammenschlüsse in der SPD, bei den Grünen und den Piraten begrüßt habe. Sorgen Sie bitte dafür, dass die Prinzipien der Säkularität und Liberalität noch stärker in unserer Gesellschaft verankert werden. Und lassen Sie sich bitte keinen Bären mehr aufbinden von Religionslobbyisten, die allen Ernstes behaupten, sie besäßen die Lizenz, Grundrechtsnormen zu verletzen. Seien und bleiben Sie kritisch in jeglicher Hinsicht – natürlich auch gegenüber dem, was ich Ihnen hier vorgetragen habe. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit… <<